Satzung


 Satzung

Inhaltsübersicht
§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
§ 2    Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5    Mitgliedsbeiträge
§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7    Die Vereinsorgane
§ 8    Die Mitgliederversammlung
§ 9    Stimmrecht und Wahlrecht
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Der Vereinsausschuss
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Beisitzer
§ 14 Ehrungen
§ 15 Vereinsjugend
§ 16 Abteilungen
§ 17 Haftung des Vereins
§ 18 Ehrenamtspauschale
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Schlussbestimmungen
 
Satzung des Turn- und Sportverein Neumarkt-Sankt Veit von 1886 e. V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

1. Der Verein führt den Namen:
„Turn- und Sportverein Neumarkt-Sankt Veit von 1886 e. V.“. Die Abteilungen sind berechtigt, nach dem Wort „TSV“ und vor dem Wort „Neumarkt-Sankt Veit“ einen Sponsornamen in den Vereinsnamen mit
aufzunehmen. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand nötig, der über die Zulässigkeit dieser Namensergänzung entscheidet.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Neumarkt-Sankt Veit und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und seiner Fachverbände und erkennt dessen Satzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.



§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung des Breitensports verwirklicht.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mittel zur Erreichung des Zwecks sind insbesondere
•     Sport und Spiel zur Förderung der Gesundheit und Unterhaltung der dazu erforderlichen Unterabteilungen.
•    Sportveranstaltungen in wettkampfmäßiger Form. •    Durchführung von Vorträgen und Kursen.
•    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß geschulten Übungsleitern und Trainern.
 
•    Kulturelle Veranstaltungen verschiedener Art.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist im Aufnahmeantrag zu erklären. Mit der Zustimmung verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die Zustimmung des Betreuers bei Personen, für die eine Betreuung im Sinne der
§ 1896 ff BGB angeordnet ist, soweit der Aufgabenkreis der Betreuung dies umfasst.


3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet ausschließlich der Vorstand nach freiem Ermessen.



§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung zu folgen. § 3 Nr. 2 Satz 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Die Nichteinhaltung der 6-wöchigen Kündigungsfrist führt zur Beendigung der Mitgliedschaft erst zum nächstmöglichen Austrittstermin.

3. Ein Mitglied kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Verein ausgeschlossen werden,

•    wegen Zahlungsrückstand des Jahresbeitrages

•    wegen eines schuldhaften, schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens.
•     wer die sonstigen in der Satzung festgelegten Pflichten eines Mitglieds gröblich verletzt
•     wer ein vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt und dies trotz Mahnung durch den Vorstand weiter betreibt

Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes und wird durch den Vereinsausschuss bestätigt. Dieser Beschluss ist dem Mitglied zuzusenden.
 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Beitragsleistung der Mitglieder wird über das Einzugsverfahren jährlich erhoben. Eine andere Zahlungsweise muss vom Vorstand genehmigt werden.

2. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Einzelfällen die Beiträge zu ermäßigen oder zu erlassen

3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

4. Zur Abdeckung eines besonderen Finanzbedarfs kann von den Mitgliedern eine Sonderumlage verlangt werden. Die Sonderumlage darf jährlich einen Betrag in Höhe des für das jeweilige Mitglied fälligen jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten. Die Höhe der Sonderumlage beschließt die Mitgliederversammlung.



§ 6
Rechten und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, in den Vereinsabteilungen Sport zu treiben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Haus- und Sportordnung, sowie die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten.



§ 7 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

•    Mitgliederversammlung •      Der Vorstand
•    Der Vereinsausschuss •    Die Beisitzer
•    Die Vereinsjugend



§ 8 Mitgliederversammlung

 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 30. April des laufenden Jahres statt.
 
 Sie wird vom Vorstand (vgl. §10) unter Einhaltung der Frist von 10 Tagen vor Versammlungstermin einberufen. Der Termin ist zugleich unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Neumarkter Anzeiger und im Info-Schaukasten zu veröffentlichen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich um Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
•     Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresberichte der Abteilungen, die durch den Vorstand zusammengefasst werden.
•    Entgegennahme des Kassenberichts
•    Entgegennahme des Berichts der Revisoren über die Kassenprüfung •    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
•    Festsetzung der Sonderumlagen
•     Beschlussfassung über Änderungen in der Satzung und über die Auflösung des Vereins
•     Bildung eines Wahlausschusses, Entlastung und Neuwahl des Vorstandes (vgl. §10) sowie der Kassenprüfer (vgl. §13 und der Beisitzer jeweils auf die Dauer von 2 Jahren, wobei der jeweilige Vorstand bis zu einer Durchführung einer Neuwahl im Amt bleibt.
•    Beschlussfassung gem. § 19

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können alle Vereinsangelegenheiten mit Ausnahme von Änderungen des laufenden Haushaltsplanes des laufenden Geschäftsjahres behandelt werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.



§ 9
Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist bei Wahlen im Rahmen der Jugendordnung gegeben.

2. Gleiches gilt für die Wählbarkeit (Ausnahmeregelung der Jugendordnung), wobei auch abwesende Mitglieder wählbar sind, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als
 
abgelehnt. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreicht bei mehr als zwei Kandidaten für die Position des 1. Vorsitzenden und seiner Stellvertreter keiner die einfache Mehrheit, ist zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen durch Stichwahl zu entscheiden. Bei mehr als zwei Kandidaten für die übrigen Positionen des Vorstandes entscheidet die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.



§ 10
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: •    Dem 1. Vorsitzenden •    Dem 2. Vorsitzenden •    Dem Schatzmeister
•    Dem Schriftführer


2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Im Innenverhältnis ist das Vertretungsrecht des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder von ergänzenden Ordnungen (Geschäfts-, Jugendordnung, etc.) einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, haupt- und nebenamtliche Mitglieder zu berufen. Die Aufgaben des Vorstandes sind in der Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung beschließt der Vorstand.

5. Der Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

6. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und den Mitgliedern nicht für Schäden, die er im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit verursacht, es sei denn er verursacht diese grob fahrlässig oder vorsätzlich. Haftet der Vorstand gegenüber einem Dritten für Schäden, die er im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit verursacht hat, kann er vom Verein die Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen, es sei denn er hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.



§ 11 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
•    Den Mitgliedern des Vorstandes (§10) •    Den Abteilungsleitern (vgl. §16)
•    Den Beisitzern (vgl. §13)
•    Dem Jugendleiter (vgl. Jugendordnung) •    Den Ehrenvorsitzenden
 
2. Der Vereinsausschuss tritt in der Regel einmal im Quartal durch Einberufung des Vorstandes zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beim Vorstand unter Nennung der Gründe beantragt. Einmal im Jahr tagt der Vereinsausschuss gemeinsam mit den Ehrenmitgliedern und Kassenprüfern des Vereins.

3. Dem Vereinsausschuss werden folgende Aufgaben zugewiesen: •    Beschlussfassung über die Ehrenordnung.
•     Beschlussfassung über Ehrungen, soweit die Ehrenordnung dies dem Vereinsausschuss zuweist.
•     Beschlussfassung gemäß § 19 Abs. 2 über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins.
•     Dem Vereinsausschuss obliegt die Unterstützung des Vorstandes bei den laufenden Geschäften und bei der Erledigung der inneren Vereinsangelegenheiten. Neben den satzungsgemäßen Aufgaben zählt hier zu insbesondere:
- Aufsicht über die Vereinsfinanzen.
- Vergabe von Zuschüssen an die Abteilungen.



§ 12 Kassenprüfer

1. Als Kassenprüfer werden 2 Personen von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt (vgl. § 8).

2. Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Belege der Buch- und Kassenführung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu prüfen.

3. Vorgefundene Mängel müssen unverzüglich dem Vorstand berichtet werden.

4. Das Ergebnis der Prüfungen ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.



§ 13 Beisitzer

1. Als Beisitzer werden bis zu vier Personen von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. (vgl. §.8)

2. Die Beisitzer sind in stimmberechtigter Funktion im Vereinsausschuss



§ 14 Ehrungen

Die Ehrenordnung regelt die Ehrungen.
 
§ 15 Vereinsjugend

Die Interessen der Vereinsjugend regelt die Jugendordnung.



§ 16 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Über eine Abteilungsneugründung entscheidet ausschließlich der Vorstand.

2. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung unter Berücksichtigung der Vereinssatzung (§ 9) sowie der Jungendordnung gewählt. Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.

3. Dem Vorstand bleibt es jederzeit vorbehalten, außerordentliche Abteilungsversammlungen einzuberufen.

4. Die Abteilungen können einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben. Auch ist es ihnen gestattet, eigenes Vermögen zu bilden.

5. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstands.



§ 17 Haftung des Vereins

Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.



§ 18 Ehrenamtspauschale

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinn des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.



§ 19 Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann lediglich in einer außerordentlichen, nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine 4/5 Mehrheit der erschienen Mitglieder muss bei namentlicher Abstimmung diesem Antrag zustimmen.

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Neumarkt-Sankt Veit mit der Zweckbestimmung, dass
 
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden ist. Über die Verwendung des Vermögens unterbreitet der letzte Vereinsausschuss der Stadt seine Wünsche.



§ 20 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.03.2014 beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Neumarkt-Sankt Veit, 21.03.2014
Harald Eberl
1. Vorsitzender

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